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Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag richtig nutzen

Bevor die Abgeltungsteuer überhaupt greift, gibt es einen Freibetrag, den jeder Anleger in Deutschland nutzen kann – und den erstaunlich viele nicht voll ausschöpfen: den Sparerpauschbetrag.

Was der Sparerpauschbetrag genau bedeutet

Der Sparerpauschbetrag ist ein jährlicher Freibetrag auf Kapitalerträge. Bis zu dieser Grenze fallen keine Steuern an – weder Abgeltungsteuer noch Solidaritätszuschlag. Für Alleinstehende und für Ehepaare, die sich zusammen veranlagen lassen, verdoppelt sich der Betrag entsprechend. Der Pauschbetrag deckt dabei automatisch sowohl den eigentlichen Sparer-Freibetrag als auch die Werbungskostenpauschale ab – man muss also keine tatsächlichen Kosten (etwa für Depotgebühren) einzeln nachweisen, sie sind im Pauschbetrag bereits eingepreist.

Wie der Freistellungsauftrag funktioniert

Damit die Bank den Freibetrag überhaupt berücksichtigt, muss man ihr einen Freistellungsauftrag erteilen. Ohne diesen Auftrag behält die Bank die Abgeltungsteuer auf jeden Euro Kapitalertrag ein, unabhängig davon, ob der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist oder nicht – das Geld ist dann zwar nicht verloren, muss aber über die Steuererklärung aktiv zurückgeholt werden. Ein einmal erteilter Freistellungsauftrag gilt dabei so lange, bis man ihn selbst ändert oder widerruft.

Der Punkt, an dem es in der Praxis oft hakt

Wer Konten oder Depots bei mehreren Banken führt, muss den Sparerpauschbetrag zwischen diesen Instituten aufteilen. Das klingt banal, wird aber häufig übersehen: Trägt man bei jeder Bank versehentlich den vollen Betrag ein, “verschenkt” man am Ende keine Steuer, sondern es kommt schlicht zu einer nachträglichen Korrektur über die Steuererklärung, wenn die Summe der Freistellungsaufträge den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigt.

Ein Beispiel aus meiner eigenen Praxis: Ich bin verheiratet, meine Frau und ich lassen uns zusammen veranlagen und haben Depots bei zwei verschiedenen Banken. Bei der Bank, über die der Großteil unserer Erträge läuft, habe ich einen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro hinterlegt, den Rest des gemeinsamen Freibetrags auf die zweite Bank verteilt. Diese Aufteilung überprüfe ich einmal im Jahr, weil sich unsere Erträge von Jahr zu Jahr etwas verschieben – so stelle ich sicher, dass keine Bank unnötig Abgeltungsteuer einbehält, die ich mir sonst erst über die Steuererklärung zurückholen müsste.

Fazit

Für mich ist der Sparerpauschbetrag einer der unkompliziertesten Hebel, um die eigene Steuerlast auf Kapitalerträge zu senken – seit ich den Freistellungsauftrag einmal sauber auf unsere beiden Banken verteilt habe, muss ich mir um dieses Thema im Grunde keine Gedanken mehr machen. Ein kurzer jährlicher Check reicht, gerade wenn sich die eigene Depotstruktur mal verändert.

Vertiefende Literatur

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