Wer schon vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 Aktien oder Fonds gekauft hat, profitiert unter Umständen von einer heute kaum noch bekannten Regelung: dem sogenannten Bestandsschutz für Alt-Anteile.
Was die Altfall-Regelung besagt
Wertpapiere, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, unterliegen bei einem späteren Verkauf grundsätzlich nicht der Abgeltungsteuer auf den Kursgewinn – vorausgesetzt, sie wurden seither ununterbrochen im selben Depot gehalten und die einjährige Spekulationsfrist des alten Rechts war zum Stichtag bereits abgelaufen.
Warum das heute noch relevant ist
Viele Anleger, die seit vielen Jahren ein Depot führen, besitzen ohne es zu wissen noch solche Alt-Bestände. Ein Verkauf dieser Anteile kann komplett steuerfrei erfolgen, während neuere Anteile derselben Aktie oder desselben Fonds regulär versteuert werden. Banken weisen Alt- und Neubestände in der Regel getrennt aus.
Worauf man achten sollte
Ein Depotübertrag zu einer anderen Bank gefährdet den Bestandsschutz nicht grundsätzlich, sollte aber sorgfältig dokumentiert werden, damit die Alt-Einstufung korrekt mitgeführt wird. Bei Unsicherheit lohnt sich ein Blick in die Jahressteuerbescheinigung der Bank, dort werden Alt-Bestände meist gesondert ausgewiesen.
Fazit
Wer schon länger investiert, sollte prüfen, ob im eigenen Depot noch Alt-Bestände aus der Zeit vor 2009 liegen – das kann bei einem geplanten Verkauf eine spürbare Steuerersparnis bedeuten, die sonst leicht übersehen wird.
Vertiefende Literatur
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Thomas Roman schreibt auf FinBasis über Besteuerung, Krankenversicherung und Altersvorsorge – verständlich aufbereitet für alle, die ihre Finanzen selbst in die Hand nehmen wollen.

